Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Siehe "Liste der Prüfer:innen" weiter oben auf der Seite
Ja. Allerdings wird die Note erst im Leistungsspiegel verbucht, wenn die Nachweise für die zu dem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen im Prüfungsbüro vorgelegt wurden. Die Nachweise müssen in Papierform und gebündelt ans Prüfungsbüro geschickt werden oder ins den Briefkasten im 3. Stock der Friedrichstraße 191-193 eingeworfen werden.
Es besteht keine Abgabefrist. Beachten Sie jedoch, dass die Note einer MAP erst dann bei AGNES eingetragen werden kann, wenn die Nachweise für alle für das Modul notwendige Lehrveranstaltungen im Prüfungsbüro eingereicht wurden.
Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch endgültig entscheiden, für welches Modul Sie eine Lehrveranstaltung anrechnen lassen wollen, wenn diese für mehrere Module offen war.
Wenn Sie Ihre MAP bei AGNES anmelden, ist das ohne Probleme mit Ihrer TAN-Liste und einer stabilen Internetverbindung ortsunabhängig möglich.
Nach zweimaligem Nichtbestehen einer MAP schickt Ihnen das Prüfungsbüro eine schriftliche Belehrung über die Konsequenzen eines Nichtbestehens beim dritten Prüfungsversuch (also bei der zweiten Wiederholungsprüfung). Sie werden außerdem aufgefordert, sich vor Ihrer MAP-Anmeldung zum letzten Prüfungsversuch beraten zu lassen. Sie können wählen, ob diese Beratung durch den*die Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses oder den*die Prüfer*in stattfinden soll oder ob Sie eine Beratung ablehnen. Sie müssen Ihre Entscheidung dem Prüfungsbüro schriftlich mitteilen. Nach der Beratung bzw. der schriftlichen Absage müssen Sie zu den Öffnungszeiten des Prüfungsbüros dort persönlich Ihre MAP anmelden. In jedem Fall können Sie sich selbstverständlich zusätzlich an die studentische Studienberatung des Instituts wenden.
Wenn es um Studienleistungen im Rahmen einer Lehrveranstaltung geht, entscheiden die Lehrenden über Möglichkeiten der Nachreichung oder Ausgleich der Studienleistungen (ZSP §109). Sprechen Sie also mit der Lehrperson einen Lösungsweg ab.
Reichen Sie einen „Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit“ zusammen mit der Krankschreibung im Prüfungsbüro ein. Nennen Sie Ihren Namen, Ihre Immatrikulationsnummer, das Modul und die Lehrperson bei der Sie Ihre Prüfung ablegen. Wichtig: dem Antrag muss das Attest im Original beiliegen.
Ja. Die Gründe entnehmen sie dem Abschnitt Verlängerung des Bearbeitungszeitraums/Nachteilsausgleich oder Artikel 109 der ZSP. Im Falle von Studienleistungen entscheiden die Lehrenden über einen Lösungsweg, im Falle von Prüfungsleistungen ist der Antrag auf Nachteilsausgleich an das Prüfungsbüro zu richten.